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Verbringungskosten fallen an, falls der Kfz- Betrieb im Rahmen der Reparaturdurchführung das Fahrzeug beispielweise in eine Lackiererei oder zu einem Fahrzeugfolierer verbringt. Derartige Kosten können auch dann geltend gemacht werden, falls Transportaufwendungen innerhalb des Betriebes entstehen. In vielen Fällen hat der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten. Ob die Verbringungskosten auch in diesen Fällen zu erstatten sind, hängt maßgeblich von den entsprechenden regionalen Vertragswerkstätten (ob bei konkreter Abrechnung tatsächlich Verbringungskosten anfallen würden) sowie von der örtlichen Rechtsprechung ab. Letztere ist jedoch uneinheitlich.