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Die Ab- und Anmeldekosten eines Fahrzeugs, z.B. nach einem Totalschaden, sind als eine extra Position zu werten, da diese oftmals vom Gericht zugesprochen werden. Diese Kosten, auch Ummeldekosten genannt, entstehen durch die Abmeldung eines Fahrzeugs mit Totalschaden und die anschließende Anmeldung eines neuen Fahrzeuges.

Dabei können die genauen Kosten mit diversen Belegen nachgewiesen werden. Sollten diese Belege nicht vorhanden sein, gibt es auch die Möglichkeit, einen Teil der Kosten mithilfe einer sogenannten An- und Abmeldepauschale von derzeit 95,00€ geltend zu machen. Zu erstattungsfähigen Kosten zählen beispielsweise auch die Dienstleistungskosten von eventuellen Dritten wie externer Dienstleister oder bspw. dem Autohaus des Vertrauens.

Sollte man also den zugehörigen Service des Autohauses nutzen, so werden diese Kosten auch von der Versicherung des Unfallverursachers gezahlt. Eine solche Ummeldung wird meist vom Autohaus angeboten und sollte auch genutzt werden. Bei entsprechendem Nachweis der in Rechnung gestellten Kosten, kann man sich auch diese vollständig zurückerstatten lassen.

Beispiel:
Nach einem Unfall mit Totalschaden kauft der Geschädigte bei seinem Autohaus einen Neuwagen und nutzt den entsprechenden Service des Autohauses, sich um die Abmeldung des alten und das Anmelden des neuen Fahrzeugs zu kümmern.

Die in Rechnung gestellten Kosten sollten nun unbedingt dokumentiert und aufgehoben werden, da dem Geschädigten ansonsten nur der deutlich geringere Pauschalbetrag zusteht.