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Alle die zur Realisierung der Schadenregulierung beteiligten Personen wie Geschädigter, Rechtsanwalt und Gutachter unterliegen der im Gesetz verankerten Schadenminderungspflicht. Sinngemäß heißt dies, alle die den Gesamtschaden betreffenden Positionen sind so gering wie (zumutbar) möglich zu halten.