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Eigentlich ist im Schadenfall bei einem Unfall ja alles klar:
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers, oder des Verursachers, zahlt die Instandsetzungskosten des Geschädigten. Aber was ist, wenn dieser sein Fahrzeug gar nicht in einer Werkstatt zur Reparatur geben möchte, weil es zu alt ist, oder er es selbst kostengünstig instandsetzen kann?

Für diesen speziellen Fall gibt es die sogenannte fiktive Abrechnung, mit welcher ein Geschädigter das Geld erstattet bekommt, welches theoretisch zur Wiederherstellung angefallen wäre. So gut dies klingen mag: Dieses System hält äußerst viele Fallen bereit.

Was muss man für eine fiktive Abrechnung tun?
Der Betrag der Abrechnung wird abhängig von einem Gutachten gemacht. Dieses ist unbedingt notwendig und bestimmt die genauen Kosten für eine Instandsetzung des Fahrzeugs. Im Regelfall legen Sie alle Belege, Gutachten und Berechnungen von Werkstätten und Reparaturvorgängen vor, hier wird dieser Betrag jedoch nur fiktiv berechnet – nicht repariert. Es handelt sich demnach um eine „gedachte Reparatur“

Diese fiktive Abrechnung ist nicht ohne Gutachter möglich.
Die Kosten müssen genauestens bestimmt werden, eine eigenmächtige Schätzung reicht hier, selbstverständlich, nicht aus.

Tipp: Den Gutachter müssen Sie nicht von der gegnerischen Versicherung übernehmen. Sie können einen eigenen Gutachter Ihrer Wahl hinzuziehen, welcher versicherungsunabhängig arbeitet.

Wichtig: Der Gutachter muss qualifiziert, und noch besser zertifiziert sein – es gibt nämlich genug „schwarze Schafe“ in diesem Berufszweig.
Über unsere Kompetenz können Sie sich hier belesen!

Was können Sie alles bei einer fiktiven Abrechnung geltend machen?

Reparaturkosten
Hier fallen sämtliche Kosten für die Wiederherstellung des Betriebszustandes hinein, wie Stundenlöhne und Ersatzteile.

Gutachterkosten
Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens, was Sie unbedingt für eine fiktive Abrechnung benötigen, werden im Zuge der Regulierung vollständig erstattet – zumindest wenn die Haftungsfrage geklärt ist!

Anwaltskosten
Oft gibt es Unstimmigkeiten mit der gegnerischen Versicherung. Die Kosten für einen Rechtsbeistand werden auch in der fiktiven Abrechnung übernommen.

Die Mehrwertsteuer bildet hier eine Art „Sonderposten“. Da für die Reparatur keine Steuern anfallen, werden diese seit 2002 nicht mehr übernommen. Dies ist nur bei offizieller Reparatur mit Reparaturrechnung möglich. Die Steuerkosten für Anwälte und Gutachter werden jedoch weiterhin vollständig ausgezahlt – außer es besteht Vorsteuerabzugsberechtigung, denn dann ist die Mehrwertsteuer aus den Gutachtergebühren selbst zu tragen.

Das ist zu beachten – die Fallen der fiktiven Abrechnung

Das die gegnerische Versicherung ungern Schadensersatz zahlt und diesen so gering wie möglich hält, sollte allen klar sein. Dennoch gibt es einige Punkte, die Sie vermeiden sollten, wenn Sie zeitnah ein paar Euro sehen wollen.

  1.  Reparaturkosten
    Meist werden bei den Reparaturkosten die Stundensätze von markengebundenen Werkstätten zur Berechnung genommen – Versicherungen verweisen jedoch auf die deutlich günstigeren, freien Werkstätten. Wir erstellen extra in solchen Fällen unsere Kalkulation mit den ortsüblichen Stundenlöhnen.

    Einen Anspruch auf die „teuren“ Stundenlöhne haben Sie nur, wenn

    a) Das Auto weniger als drei Jahre alt ist
    oder
    b) Das Auto schon immer in einer solchen Werkstatt repariert oder gewartet wurde. Dies muss jedoch bewiesen werden (z.B. anhand von Rechnungen oder Scheckhefteintragungen)

  2. Totalschaden
    Im Totalschadenfall zahlt die Versicherung in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand). Bei fiktiver Abrechnung, heißt wenn das Fahrzeug nicht verkauft wurde, wird die Versicherung evtl. ein höheres Restwertgebot zu Grunde legen, so dass der Wiederbeschaffungsaufwand geringer ausfällt.

Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung ist nur durchsetzbar, wenn nach der Instandsetzung des Fahrzeuges ein Reparaturnachweis erbracht wird. Wenn in Eigenregie repariert wurde, rufen Sie uns gerne an, denn wir können Ihnen die benötigten lichtbildtechnischen Nachweise fertigen.

Lohnt es sich fiktiv abzurechnen?
Im Fall der Fälle: Ja! Aber nicht immer. Viele fiktive Abrechnungen sind mit rechtlichen Streitigkeiten verbunden und verursachen oft eine Menge Stress. Eine solche Abrechnung ist nur sinnvoll, wenn Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen oder es selbstständig reparieren.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, melden Sie sich gern bei und, wir beraten Sie gern und jederzeit!