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Bei Vorliegen eines Totalschadens ergibt sich oft die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten. Insbesondere hochwertige Audio- oder Videoeinbauteile, die zur Weiterverwendung geeignet sind, werden im Falle eines Totalschadens von den Kfz-Sachverständigen oft nicht in die Bewertung für Wiederbeschaffung und Reste einbezogen, da viele Fahrzeugbesitzer diese Bauteile in das Folgefahrzeug “mitnehmen” wollen. Die Umbaukosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Unfallgegner, bzw. von der eintrittspflichtigen Versicherung, erstattet werden. Ob diese Forderung konkret nachgewiesen werden muss (Rechnung), oder auf Gutachtenbasis geltend gemacht werden kann, ist in der Rechtsprechung uneinheitlich.