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Bei UPE- Aufschlägen handelt es sich um prozentuale Aufschläge für Ersatzteile auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller. Diese Aufschläge sind branchenüblich, beispielweise auf Grund des konkreten Beschaffungsaufwandes oder auf Grund der Lagerhaltung. Wird das Fahrzeug instand gesetzt und eine Reparaturrechnung vorgelegt, werden die beinhaltenden UPE- Aufschläge in der Regel ohne Weiteres durch den Haftpflichtversicherer bezahlt. In vielen Fällen hat der Geschädigte auch bei so genannter fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der UPE- Aufschläge. Ob die UPE- Aufschläge auch in diesen Fällen zu ersetzen sind, hängt maßgeblich von den entsprechenden regionalen Vertragswerkstätten (ob bei konkreter Abrechnung tatsächlich UPE- Aufschläge anfallen würden) sowie von der örtlichen Rechtsprechung ab. Letztere ist jedoch uneinheitlich.