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Unter bestimmten Voraussetzungen sind seitens des Schädigers nicht die Reparaturkosten zu ersetzen sondern nur der Wiederbeschaffungsaufwand. Die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwand wird ermittelt, indem man vom Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs den Restwert des Fahrzeugs abzieht.