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Im Haftpflichtfall kostenlos für Geschädigte

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Gemäß der aktuellen deutschen Rechtsprechung wird bei einer Schadenhöhe bis zu 750,00 € von einem „Klein- bzw. Bagatellschaden“ gesprochen.

Beispiel:
Es hat gekracht! Auffahrunfall! Auf den ersten Blick nur ein kleiner Schaden. Was tun? Die Polizei wird gerufen und während alle Unfallbeteiligte diskutieren, fällt der Begriff „Bagatellschaden“. Doch was ist ein Bagatellschaden?

Und woher soll der Geschädigte wissen, wie teuer es ist, die auf den ersten Blick nur leichten Schäden nach einem Auffahrunfall, instand setzen zu lassen? Oder, ob sich nicht doch ein größerer Schaden dahinter verbirgt?

Gemäß der aktuellen deutschen Rechtsprechung spricht man dann von einem Bagatellschaden, wenn der Schaden eine Höhe von ca. 750,00 € nicht überschreitet.

Da für den Geschädigten oft nicht zu erkennen ist, ob es sich bei dem eingetretenen Unfallschaden um einen „Bagatellschaden“ oder einen umfangreicheren Unfallschaden handelt, helfen wir Ihnen als freie Sachverständige gerne vor Ort weiter!

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners empfiehlt hier häufig, sich einen Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt erstellen zu lassen. Einfach, schnell, günstig! Aber auch im Interesse des Geschädigten?

Erst der Kfz-Sachverständige kann erkennen, ob es sich um einen sogenannten Bagatellschaden handelt. Häufig können bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt sein. So wird aus dem Schaden, der auf den ersten Blick eher minimal erscheint, nunmehr ein ziemlich erheblicher Schaden.

Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag einer Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später wegen fehlender Lichtbilder und einer fehlenden Schadensbeschreibung keine beweissichernde Funktion, sodass die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens wegen der fehlenden Dokumentation der Schäden nicht mehr möglich ist. Zumeist fehlt auch die Aussage zur Wertminderung oder zum Nutzungsausfall, welche bei einem professionellen Gutachten einbezogen werden.

Es ist in jedem Fall für den Geschädigten sinnvoll, ein „Kurzgutachten“ durch einen freien, unabhängigen Sachverständigen einzuholen, denn dieses wird wie ein vollwertiges Schadensgutachten erstellt.  Bei einer 100%igen Haftung werden die Kosten für die Erstellung eines Kurzgutachtens in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen, da diese Kosten bei uns genauso niedrig gehalten werden, wie eine Werkstatt für die Erstellung eines Kostenvoranschlages berechnen würde.

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