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Unabhängig und frei

Im Haftpflichtfall kostenlos für Geschädigte

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Termine nach Vereinbarung

Verkehrsunfall Schadensrechte

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte folgende Rechte:

  • das Recht sich über seine Rechte von seinem Rechtsanwalt auf Kosten des Unfallgegners beraten zu lassen,
  • das Recht einen Kfz-Sachverständigen auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu beauftragen,
  • das Recht einen Rechtsanwalt zur Schadenabwicklung auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzuschalten,
  • das Recht Reparaturkostenerstattung zu verlangen – entweder nach der Gutachtensumme oder nach der Werkstattrechnung,
  • das Recht auf freie Wahl der Reparatur-Werkstatt, -des Gutachters, -des Rechtsanwalts, -der Autovermietung,
  • das Recht auf Kostenerstattung für das Abschleppen des fahruntüchtigen Autos,
  • das Recht auf Erstattung der Mietwagenkosten während der Reparaturdauer,
  • das Recht auf eine Nutzungsausfallentschädigung, falls er kein Ersatzauto anmietet, für den Zeitraum der Reparatur, bei einem Totalschaden für den Ankauf eines Ersatzautos,
  • das Recht auf einen Ausgleich der vom Sachverständigen festgestellten merkantilen Wertminderung (Wertverlust),
  • das Recht auf eine Reparatur des verunfallten Autos zu verzichten oder eine Eigenreparatur durchzuführen und dennoch die vom Sachverständigen ermittelte Schadenssumme von der Versicherung einzufordern (fiktive Abrechnung),
  • das Recht den Verkauf des beschädigten Autos oder die Inzahlunggabe – zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert – selbständig in die Hand zu nehmen,
  • das Recht auf Kostenerstattung für alle unfallbeschädigten Sachschäden – z. B. beschädigte Kleidung oder andere mitgeführte Gegenstände (wie z. B. Fotoausrüstung),
  • das Recht auf Ersatz der im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall angefallenen Nebenkosten (Reisekosten, Telefon, Porto etc.)


Sie als Geschädigter müssen:

  • keine Fragebögen der gegnerischen Versicherung ausfüllen, sobald er einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Der Rechtsanwalt nimmt alle Daten und hält Kontakt zu der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners,
  • keine Vertragswerkstatt der Versicherung mit der Reparatur beauftragen,
  • keine Anweisungen, Ratschläge, Vorschläge bei der gegnerischen Versicherung einholen oder gar befolgen.


Aufgeführt sind die Rechte des Geschädigten gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung bei Sachschäden, ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Angaben aus Verkehrsunfallrecht Band 2, Ihr gutes Recht nach dem Verkehrsunfall, Peter Kragler, Verlag Jura-Secure GmbH, 80333 München, 3. Aufl. 1996. Die hier genannten Fakten sind zwar in der Regel grundsätzliche Rechte, doch können im Einzelfall Abweichungen gelten – deshalb ohne Gewähr.

www.info-center-online.com/autounfall/golden.htm

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Kulik GmbH
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Zur Information:

Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens:

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadensumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe liegt nicht höher als ca. € 750,00), dürfte als Schadensnachweis zumeist ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

Werkstatt Ihres Vertrauens:

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

Achtung Schadenmanagement:

Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht vielfach das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen so beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses sogenannte Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des Geschädigten. So hat auch der Verkehrsgerichtstag 1999 in Goslar das Schadenmanagement durch die Versicherer eindeutig abgelehnt.

Schutz des Versicherers des Unfallverursachers:

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadensersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadensbehebung finanzieren.

Rechtsanwalt:

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.

Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadensregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall in jedem Fall einen Rechtsanwalt ein.

Sie haben weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an! Das Team vom Kfz-Sachverständiger Kulik hilft Ihnen gerne weiter!

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